Bei Kindertageseinrichtungen ist grundsätzlich nicht von einer Selbstrettung der Kinder auszugehen. In Kindertageseinrichtungen werden üblicherweise Kleinkinder und Vorschulkinder im Alter von einem Jahr bis zu sechs Jahren betreut. Bei Kindern in diesem Alter kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich bei einer Gefahr wie einem Brand rational verhalten und selbst retten, sondern es muss davon ausgegangen werden, dass die Kinder beim Auftreten einer Gefahr immer auf die Hilfe Erwachsener angewiesen sind. Im Brandfall obliegt es grundsätzlich dem Betreuungspersonal, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm betreuten Kinder sicher und zügig das Gebäude verlassen.
Vor diesem Hintergrund ist es in aller Regel erforderlich, dass Ausgangstüren einer Kindertageseinrichtung zwar von Erwachsenen jedoch nicht von Kindern jederzeit geöffnet werden können, damit Kinder nicht unbeaufsichtigt das Gebäude verlassen. Bauordnungsrechtlich sind für die Planung, Auswahl und Bemessung von Ausgangstüren in Kindertageseinrichtungen keine Technischen Baubestimmungen eingeführt. Das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung wie auch die arbeitsstättenrechtlichen Vorschriften sind allerdings zu beachten.
Im Übrigen ist in aller Regel in Baugenehmigungsverfahren für Kindertageseinrichtungen auf Grundlage von § 50 Abs. 1 S. 3 Nr. 22 BauO NRW 2018 die Erstellung einer Brandschutzordnung zu verlangen, in der insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zum Umgang mit den Kindern im Rahmen einer Räumung festzulegen sind. Dazu zählt nicht zuletzt der Verbleib der Kinder nach der Räumung, damit die Kinder nach dem Verlassen des Gebäudes z. B. nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche laufen. Die technische Regel DIN EN 1125 „Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen“ ist weder als Technische Baubestimmung eingeführt, noch ist sie zur Erfüllung einer bauordnungsrechtlichen Anforderung erforderlich.
In Bezug auf elektrische Verriegelungssysteme für Türen in Rettungswegen sind die Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen – EltVTR – (1997-12) zu beachten. Diese Türen sind im Gefahrenfall auf Anforderung – z. B. durch flüchtende Personen – freizugeben. Bei Kindertageseinrichtungen muss in diesem Fall sichergestellt sein, dass die Kinder das Gebäude nicht unbeaufsichtigt verlassen und nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche laufen (s.o.).
Quelle: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen - Information an StädteRegion Aachen, Dezember 2023