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Gaststättenrechtlicher Gesundheitsschutz in Shisha-Bars

In den letzten Monaten ist es mehrfach deutschlandweit und auch in Schleswig-Holstein zu Kohlenstoffmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Bars gekommen. Dieses farb-, geruchs- und geschmacklose Gas, das von den menschlichen Sinnesorganen nicht wahrgenommen werden kann, entsteht unter anderem bei unvollständiger Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Stoffen bei unzureichender Sauerstoffzufuhr; dies kann auch beim Zubereiten und Rauchen von Shishas der Fall sein.

Dieses üblicherweise als Kohlenmonoxid (CO) bezeichnete Gas kann lebensbedrohlich für die Gäste und Beschäftigten in Shisha-Bars sein. Angesichts dessen bedarf es zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Gäste und Beschäftigten weiterer Anforderungen an Shisha-Bars, die über das hinausgehen, was Gaststättenbetreiber normalerweise zu beachten haben.

Nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Gaststättengesetz (GastG) ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn unter anderem die zum Betrieb eines Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren von Leben und Gesundheit nicht genügen. Nach § 5 Absatz 1 GastG können jederzeit – also auch nachträglich - zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Auflagen erteilt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wird insofern mit der nachträglichen Anordnung von Auflagen vermieden, die Shisha-Bar ansonsten schließen zu müssen.

Die oberste Gaststättenbehörde konkretisiert daher die Mindestanforderungen für den Gesundheitsschutz in Shisha-Bars. Sollten die Anforderungen im Einzelfall nicht ausreichend sein, kann die Gaststättenbehörde nach § 5 Abs. 1 GastG weitere Auflagen erteilen. Das kann beispielsweise auch die Einschaltung von Sachverständigen beinhalten.

1. Anforderungen an Lüftungsanlagen
In Anlehnung an die aus dem Arbeitsschutz ermittelten Arbeitsplatzgrenzwerte wird als maximale Kohlenmonoxid-Raumluftkonzentration ein über 8 Stunden gemittelter (durchschnittlicher) Wert von 30 ppm (Parts per Million) (35 mg/m3) und als Einschreitwert ein über 15 Minuten gemittelter Wert von 60 ppm (70 mg/m3) festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Kohlenmonoxid-Raumluftkonzentrationswerte bedarf es ausreichend dimensionierter mechanischer Lüftungsanlagen, die die Gaststätte, also die Gasträume einschließlich des Thekenbereichs sowie Vorbereitungsräume, Toiletten und Flure, gleichmäßig be- und entlüften. Die Lüftung muss dabei so dimensioniert sein, dass der CO-Richtwert auch bei einer vollen Auslastung der Gaststätte nicht überschritten wird. Um dies zu erreichen, müssen im Gastraum pro Stunde und brennender Wasserpfeife mindestens 130 Kubikmeter nach außen bewegt und durch Frischluft ersetzt werden. Mit diesen Eckdaten lässt sich bei vorhandener bekannter Frischluftmenge, also der Kapazität des Abluftventilators, die maximal zulässige Anzahl gleichzeitig konsumierter Shishas sowie die erforderliche Lüftungsleistung bei der gewünschten Anzahl an

Shishas berechnen:

Beispielrechnungen

Wie viel Shishas dürfen gleichzeitig geraucht werden?

Frischluftmenge im Gastraum: 3.000 m³/h
Berechnung: 3.000 m³/h : 130 m³/h = 23 Shishas.
Maximal 23 Shishas dürfen gleichzeitig konsumiert werden.

Situation: Lüftungsanlage wird erneuert oder neu geplant.
Maximal 10 Shishas können im Servicebereich gleichzeitig geraucht werden.
Berechnung: 130 m³/h * 10 = 1.300 m³/h.
Der Abluftventilator sollte eine Leistung von mindestens 1.300 m³ pro Stunde haben.


Die Lüftungsanlagen sind unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen durch eine Fachfirma zu installieren. Die Fachfirma muss bestätigen, dass die Lüftungsanlage für die Be- und Entlüftung der Gaststätte ausreichend dimensioniert und funktionstüchtig ist. Die Einregulierung der Lüftungsanlage ist insbesondere zu dokumentieren. Während des Einsatzes des Vorglühofens und der Shisha-Pfeifen muss die Lüftungsanlage zum Schutz der Beschäftigten und Gäste im Betrieb sein.

2. Überprüfung der Lüftungsanlagen
Der Shisha-Barbetreiber muss sicherstellen, dass die Lüftungsanlage regelmäßig kontrolliert und gewartet wird. Eine Fachfirma muss die Kontrolle und Wartung bescheinigen.

3. Vorglühen der Kohlen
Da beim Vorglühen der Kohlen für die Shishas bereits Kohlenmonoxid entsteht, sollte dies in einem separaten Raum mit ausreichender Be- und Entlüftung durchgeführt werden. Entstehendes Kohlenmonoxid muss über eine mechanische Abluftanlage (Abluftleitung mit einer Ansaugvorrichtung) am Entstehungsort erfasst und nach außen abgeführt werden. Die Eignung und Funktionstüchtigkeit der Abluftanlage ist durch eine Fachfirma zu bestätigen. Bei der Errichtung und Wartung sind die einschlägigen, anerkannten Normen und Regeln der Technik für Abluftanlagen einzuhalten.
Da Vorglühöfen keine Feuerstätten sind, erfolgt keine Bescheinigung durch den bevoll-mächtigten Schornsteinfeger gemäß § 79 Abs. 3 Landesbauordnung. Auch die Landes-verordnung über Feuerungsanlagen vom 30. November 2009 findet keine Anwendung.

4. Kohlenmonoxid-Melder
Ergänzend zu einer ausreichend bemessenen Be- und Entlüftung durch eine mechanische Lüftungsanlage sind im Gastraum sowie im Vorbereitungsraum Kohlenmonoxid-Melder anzubringen, welche mindestens den Anforderungen der DIN EN 50291-1 entsprechen. Diese CO-Melder warnen zeitlich gestaffelt je nach Höhe der nachfolgenden gemessenen CO-Konzentration:

CO-Konzentration  Zeitraum bis Alarmauslösung
30 ppm 120 Minuten
50 ppm 60 – 90 Minuten
100 ppm 10 bis 40 Minuten
300 ppm innerhalb von 3 Minuten


Darüber hinaus muss der CO-Melder auch bei höherer Konzentration vor der Aktivierung des Alarms einen sogenannten Voralarm auslösen und auch mit einer Speicherungsfunk-tion ausgestattet sein. Zur Verhinderung von Manipulationen muss der CO-Melder mit einer fest und nicht ausbaufähigen Batterie verbunden sein. Im Regelfall ist ein CO-Melder pro 50 qm Gastraum zu installieren, bei Verschachtelung des Gastraumes müssen möglicherweise mehrere Melder angebracht werden. Der CO-Melder ist im Gastraum so anzu-bringen, dass auch Gäste den aktuell gemessenen Wert ablesen können sowie einen eventuellen Alarm hören und sehen können.

5. Hinweise und Warnschilder
Besondere Gefahren bestehen für werdende Mütter und Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen. Alle Gäste sind durch Hinweise und Warnschilder entsprechend dem nachfolgenden Text über das Risiko nicht auszuschließender Gesundheitsgefahren zu informieren. Diese Information ist gut sichtbar im Gastraum der Shisha-Bar anzubringen.

Beispiel:

Sehr geehrte Gäste,
„dies ist eine Gaststätte, in der Wasserpfeifen (Shishas) geraucht werden. Beim Zubereiten und Rauchen der Wasserpfeifen entsteht Kohlenmonoxid. Hierdurch können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere sowie das ungeborene Kind und Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen.“


6. Weitere Rechtsvorschriften
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass weiterhin die Vorgaben aus anderen Rechtsgebieten einzuhalten sind. Hierzu gelten insbesondere:
1. Das Rauchen von Shishas mit Tabak in Gaststätten unterfällt dem Nichtraucherschutzgesetz SH und ist verboten. Hiervon ausgenommen sind nach dessen § 2 Abs. 4 nur solche Shisha-Bars, die weniger als 75 qm Gastfläche aufweisen, keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes verfügen, keinen abgetrennten Nebenraum haben und zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Überschreitet die Gastfläche eine Größe von 75 qm, ist das Rauchen von Shishas mit Tabak nur in einem separaten Raucherraum zulässig. Zuständiges Ministerium für die Gesundheit ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.
2. Sofern Shisha-Bars mehr als 40 Gastplätze aufweisen, handelt es sich gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 8 Landesbauordnung um einen Sonderbau. An Sonderbauten können besondere Anforderungen gestellt werden. Für Sonderbauten bedarf es einer Baugenehmigung. Zuständiges Ministerium für das Baurecht ist das Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration.
3. Das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit den dazu gehörigen Verordnungen, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung sind zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Brand- und Explosionsgefahr. Zuständiges Ministerium für den Arbeitsschutz ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig Holstein - Erlass vom 26. November 2018

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