Nach § 37 Abs. 5 BauO NRW 2018 müssen Fensteröffnungen, die als eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle nach § 33 Abs. 2 BauO NRW 2018 dienen, im Lichten (i.L.) mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein (Rettungswegfenster). Dabei ist die Orientierung der Maße vertikal und horizontal freigestellt. Die Unterkante von Fensteröffnungen, die als Rettungsweg dienen, dürfen jedoch grundsätzlich nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.
Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden kommt es häufig vor, dass diese Öffnungsmaße nicht eingehalten werden. Beispielsweise mussten Öffnungen in Fernstern bis 1975 nur eine Mindestgröße von 0,60 m x 0,90 m i.L. haben. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der zweite Rettungsweg noch als sichergestellt angesehen werden kann. Dies hängt maßgeblich von der Frage ab, ob die Feuerwehr auch bei Öffnungsmaßen von weniger als 0,90 m x 1,20 m i.L. das Fenster noch als Rettungswegfenster nutzen kann.
Haben rechtmäßig bestehende Gebäude Fenster als erreichbare (anleiterbare) Stelle nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018, die die Maße gemäß § 37 Abs. 5 BauO NRW 2018 nicht einhalten, ist folgendes zu beachten:
Haben in den vorgenannten Fällen Fensteröffnungen Maße von mindestens 0,80 m x 1,00 m i.L., ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Feuerwehren das Fenster noch als Rettungswegfenster nutzen können.
In Fällen, in denen Fensteröffnungen, dazu zählen auch Einzelöffnungen von Fenstern mit nicht öffenbaren Mittelpfosten, im Lichten lediglich Maße von 0,60 m × 0,90 m bis 0,80 m × 1,00 m haben ist zu prüfen, ob diese als Rettungsfenster geeignet sind. Maßgebliche Kriterien für das Ergebnis einer solchen Prüfung sind, wo die Fenster liegen (ebenerdig oder nicht ebenerdig), ob eine Feuerwehr die Fenster noch als anleiterbare Stellen nutzen kann (Prüfung ggfs. durch Anleiterprobe), ob die Fenster über tragbare Leitern und / oder Hubrettungsgeräte der Feuerwehr (i. d. R. Drehleitern) erreicht werden können, ob ein gerades Anleitern möglich ist oder ob versetzt angeleitert werden muss und welche lichte Gesamtöffnungsbreite bei Fenstern vorhanden ist.
Werden die Maße von 0,60 m x 0,90 m i.L. dagegen unterschritten, ist davon auszugehen, dass die Feuerwehr das Fenster nicht als Rettungswegfenster nutzen kann. Dies gilt allerdings nicht für neu zu errichtende Gebäude oder Gebäude, die wesentlich geändert werden. Hierbei sind die jeweils geltenden Vorschriften zu Grunde zu legen.
Der Austausch von Fenstern in rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist keine wesentliche Änderung in diesem Sinne, da sich das Maß der Öffnung nicht verändert und somit dem Bestandsschutz unterliegt.
Quelle: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen - Runderlass vom 25. November 2019